Augsburger Religionsfriede (1555)

Im Jahre 1555 wurde auf dem Augsburger Reichstag zwischen Kaiser Karl V., vertreten durch seinen Bruder Ferdinand, und den katholischen und protestantischen Reichsständen der sogenannte „Augsburger Religionsfrieden" geschlossen.

Mit dieser Urkunde, die einem Gesetz gleichkam, wurde das evangelisch-lutherische Bekenntnis zugelassen. Damit waren zum ersten Mal zwei verschiedene Glaubensrichtungen im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nationen verfassungsrechtlich anerkannt.

 

Kernpunkt des Augsburger Religionsfriedens war der Grundsatz

„Cuius regio, eius religio" (Wessen Land, dessen Religion!).

Den Fürsten oder Territorialherren wurden damit die Freiheit garantiert, für sich und ihre Untertanen über die jeweilige Konfession entscheiden zu können. Noch heute gibt es in Deutschland Gebiete mit überwiegend evangelischer oder katholischer Bevölkerung. Dies ist ein Überbleibsel jenes Augsburger Religionsfriedens.

Für die Bevölkerung wurde mit dem Augsburger Religionsfrieden erstmals auch das Recht festgeschrieben, aus Glaubensgründen in ein anderes Fürstentum oder eine Reichsstadt umzuziehen.

 

In der Urkunde heißt es:

Wir, Ferdinand, von Gottes Gnaden Römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches etc. gebieten, dass hinfort niemand ... um keinerlei Umstände willen ... den anderen befehden, bekriegen, berauben, fangen, überziehen und belagern, ... sondern ein jeder dem anderen in echter Freundschaft und christlicher Liebe begegnen soll ... Und damit dieser Frieden auch im Hinblick auf die Religionsspaltung ... desto beständiger zwischen der Römischen Kaiserlichen Majestät, uns, sowie den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Heiligen Reiches deutscher Nation aufgerichtet und gehalten werde, so sollen die Kaiserliche Majestät, wir, sowie Kurfürsten, Fürsten und Stände des Heiligen Reiches keinen Stand des Reiches der Augsburgischen Konfession wegen ... gewaltsam überziehen ... oder sonst gegen sein Wissen, Gewissen oder Wollen von dieser Augsburgischen Konfession, [von] Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien ... auf andere Wege drängen ... Dagegen sollen die Stände, die der Ausgburgischen Konfession zugehörig sind, jene Stände, die der alten Religion anhängen ... gleicherweise bei ihrer Religion ... bleiben lassen ... Doch sollen alle anderen, die den beiden genannten Religionen nicht anhängen, in diesem Frieden nicht gemeint, sondern [vom Frieden] gänzlich ausgeschlossen sein.
Wo ein Erzbischof, Bischof, Prälat oder ein anderer geistlichen Standes von unserer alten Religion abtreten würde, hat derselbe sein Erzbistum [etc.] ... ohne Schaden für seine Ehre zu verlassen."