Was ist eine Eisenbahn?
Durch eine Veröffentlichung in der Magdeburger Volksstimme bin ich auf folgenden Text gestoßen, der sich sicher als Ergänzung zur Behandlung der Eisenbahn (9. Klasse, Thermodynamik) eignet.
Birgit Riedel (Freie Waldorfschule Magdeburg)
Das höchste Gericht in Deutschland war bis 1945 das Reichsgericht in Leipzig. Dessen Juristen definierten in einem Urteil vom 17.03.1879 einst in einer Entscheidung die Eisenbahn. Sie versuchten, den Begriff in einen einzigen Satz zu zwängen.
Also, was ist eine Eisenbahn?
"Eine Eisenbahn ist ein Unternehmen, gerichtet auf die wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion oder Glätte den Transport großer Gewichtsmassen, beziehungsweise die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (Dampf, Elektrizität, tierischer, menschlicher Muskeltätigkeit, bei geneigter Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung usw.) bei dem Betrieb des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige, je nach den Umständen nur in bezweckter Weise nützlich oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit verletzende Wirkung zu erzeugen fähig ist."
Alles klar?
Die provokative Reaktionen aus der juristischen Wissenschaft ließen nicht lange auf sich warten, indem sie auf die Frage: „Was ist ein Reichsgericht?“, folgende Antwort gab:
„… Ein Reichsgericht ist eine Einrichtung, welche dem allgemeinen Verständnis entgegenkommen sollende, aber bisweilen durch sich nicht ganz vermeiden haben lassende, nicht ganz unbedeutende bzw. verhältnismäßig gewaltige Fehler im Satzbau der auf der schiefen Ebene des durch verschnörkelte und ineinandergeschachtelte Perioden ungenießbar gemachten Kanzleistils herabgerollten Definitionen, welche das menschliche Sprachgefühl verletzende Wirkungen zu erzeugen fähig ist, liefert. ...“
Man sollte sich heute daher besser auf die Definition von § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG 1993) stützen:
„Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).“