Stadtrecht am Beispiel Freiburgs

Aus „Ein Jahrtausend deutscher Kultur", von Reichmann-Schneider-Hofstaetter (1921)

Freiheit wird zum rechtlichen Merkmal der Bürgerschaft. Dies ist so sehr wahr, dass nicht die Einzelperson davon betroffen ist, sondern dass sie als Privileg am Stadtboden haftet, gleich wie Unfreiheit an der Grundherrschaft. Es genügt nur ein Aufenthalt von einem Jahr und einem Tag innerhalb der Stadtmauern, diese zu erlangen. Stadtluft macht frei, sagt ein deutsches Sprichwort.

 

Im Jahre 1120 garantiert Herzog Konrad allen Bürgern folgendes Recht:

1. Allen denen, die zu meinem Markt kommen, gewähre ich Frieden und Schutz inner­halb meines Marktbereichs. Wenn einer in diesem Bereich beraubt worden ist und nennt den Räuber, so soll er Schadenersatz erhalten.

2. Wenn einer meiner Bürger stirbt, sollen sein Weib und seine Kinder alles besitzen, was der Verstorbene hinterlassen hat. Wenn er ohne Frau und Kinder und ohne ge­setzliche Erben stirbt, sollen seine Hinterlassenschaft die 24 Kaufleute als Mitgrün­der der Stadt ein Jahr lang in Gebrauch haben, deswegen, dass, wenn sich ein Erb­berechtigter noch melden sollte, dieser alles noch erhalten soll. Meldet sich kein Erb­berechtigter, soll ein Teil der Hinterlassenschaft zugunsten des Seelenheils des Ver­storbenen verwendet werden für die Armen, ein anderer Teil zur Befestigung der Stadt oder zum Schmuck des Rathauses; der dritte Teil gehört dem Herzog.

3. Allen Kaufleuten der Stadt wird der Zoll erlassen.

4. Den Bürgern will ich keinen ändern Vogt und Priester geben als den, welchen sie sich selbst erwählt haben.

5. Wenn ein Streit unter den Bürgern entsteht, soll nicht von mir oder meinem Rich­ter darüber gerichtet werden, sondern nach Gewohnheit und Recht aller Kaufleute, wie sie in Köln z. B. geübt werden, entschieden werden.

11. Jeder, der in diese Stadt kommt, darf hier frei und unbehelligt sich niederlassen, wenn er nicht der Leibeigene irgendeines Herrn ist und diesen auch anerkennt als seinen Herrn. Der Herr kann seinen Leibeigenen in der Stadt wohnen lassen oder ihn aus der Stadt wegholen, ganz wie er will. Wenn ein Leibeigener seinen Herrn ver­leugnet, kann der Herr mit sieben Zeugen beweisen, dass der Leibeigene ihm gehört; dann soll der Leibeigene ihm gehorchen. - Wer aber über Jahr und Tag in der Stadt gewohnt hat, ohne dass irgendein Herr ihn als seinen Leibeigenen gefordert hat, der genießt von da an sicher und unangefochten die Freiheit.

33. Die Bürger sind nicht verpflichtet, bei einem Kriegszug oder sonstigen Unterneh­men den Herrn länger als eine Tagereise weit zu begleiten, so dass sie in der nächsten Nacht wieder in die Stadt zurückgelangen können.

40. Bürger dieser Stadt ist, wer freies Erbeigentum in der Höhe von mindestens einer Mark Wert besitzt.

Ihr Kommentar