Papst Gregor VII

Das folgende Kapitel ist den zwei Bänden "Denkwürdige Vergangenheit" entnommen.

Im ausgehenden 11. Jahrhundert lebte nun ein Papst, der für die Verwirklichung der päpstlichen Ansprüche kämpfte wie keiner vor ihm: Gregor VII. Um die Kirche dem Einfluss der weltlichen Gewalt zu entziehen, erklärte er die Bischofsweihe durch einen König oder Kaiser für ungültig, ebenso die Erwerbung eines geistlichen Amtes durch Kauf. Geistliche durften nur noch durch Geistliche eingesetzt werden, und alle waren in strenger Stufenfolge letztlich dem Papst verantwortlich. Kein weltliches Gericht sollte künftig die Geistlichen zur Rechenschaft ziehen dürfen, denn sie gehörten nicht zu dieser Welt. Und damit sie auch nicht durch persönliche Rücksichten im Irdischen verhaftet blieben, verfügte Gregor für die ganze Geistlich­keit - nicht nur für die Mönche - das Zölibat, die Ehelosigkeit. Diese Verfügungen wurden als hart empfunden. Wer sich ihnen aber wider­setzte, verfiel dem Kirchenbann, das heißt, der Papst entzog ihm alle kirchlichen Segnungen und damit nach kirchlicher Lehre die gött­liche Gnade. Der Kirchenbann schloss die Himmelstür. Und dieser Bannfluch konnte selbst Könige treffen, denn auch sie unterstanden nach Gregors Ansicht dem Papst.

Kein Name in der Welt ist dem seinen gleich. Ihm ist erlaubt, Kaiser ab­zusetzen. Er vermag die Untertanen von ihrer Pflicht gegen abtrünnige Fürsten zu entbinden. Dagegen darf er selbst von niemandem gerichtet wer­den, und sein Ausspruch ist unantastbar. Denn die römische Kirche hat sich nie geirrt und wird nach dem Zeugnis der Schrift auch künftig nie in Irrtum fallen.

So dachte man in Rom. Gregor verglich den Papst mit der Sonne, Kaiser, Könige und Fürsten dagegen mit dem Mond, der kein eigenes Licht hat, sondern nur leuchtet, wenn ihn die Sonne bescheint.

Also ist die Macht des Heiligen Stuhles weit größer als die Macht der Throne, und der König ist dem Papst Untertan und Gehorsam schuldig. Weil der Papst durch Gott ist, ist alles andere unter ihm. Weltliches und Geistliches muss vor seinen Richterstuhl gelangen.

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